{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1014_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19730213-19730213-ARGVP-1988-1014.pdf", "Checksum": "071f5459bcc8328dcc4f97d4fa0eaa84"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1013, 1014\nseine Angehörigen einzustehen haben, des Stimmrechts verlustig geht, kann aus diesem Stimmrechtsverlust keinen Anspruch auf Annullierung des Wahlresultats ableiten. Andernfalls könnte, da solche Nachlässigkeiten erfahrungsgemäss immer wieder Vorkommen, jedes knappe Wahlresultat angefochten werden.\nRRB 22.5.1963\n1014\nW ahlen und Abstim m ungen. Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln einer Abstimmungsvorlage beginnt mit dem Zeitpunkt, in wel­chem"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:28", "Checksum": "2544db633015f01db00bec7e1a6e7771", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1014\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1013, 1014\nseine Angehörigen einzustehen haben, des Stimmrechts verlustig geht, kann aus diesem Stimmrechtsverlust keinen Anspruch auf Annullierung des Wahlresultats ableiten. Andernfalls könnte, da solche Nachlässigkeiten erfahrungsgemäss immer wieder Vorkommen, jedes knappe Wahlresultat angefochten werden.\nRRB 22.5.1963\n1014\nW ahlen und Abstim m ungen. Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln einer Abstimmungsvorlage beginnt mit dem Zeitpunkt, in wel­chem\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1013, 1014\n\nseine Angehörigen einzustehen haben, des Stimmrechts verlustig geht,\nkann aus diesem Stimmrechtsverlust keinen Anspruch auf Annullierung\ndes Wahlresultats ableiten. Andernfalls könnte, da solche Nachlässigkeiten\nerfahrungsgemäss immer wieder Vorkommen, jedes knappe Wahlresultat\nangefochten werden.\nRRB 22.5.1963\n\n1014\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Die Frist für die Geltendmachung von\nMängeln einer Abstimmungsvorlage beginnt mit dem Zeitpunkt, in wel­\nchem die Mängel erkennbar sind. Frist für den Versand von Abstimmungs­\nmaterial (Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung); Voraussetzungen für die\nAufhebung einer Abstimmung1.\n\nAm 3. Dezember 1972 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde S.\ndie Umzonung der Parzelle Nr. 111 von der Grünzone in die Bauzone mit\n617 gegen 362 Stimmen gut. - Das Abstimmungsmaterial war am\n15. November, d. h. 18 Tage vor dem Abstimmungssonntag, der Post über­\ngeben worden.\nGegen das Ergebnis der Abstimmung erhob H.B. am 14. Dezember\n1972 Rekurs an den Regierungsrat. Der Rekurrent macht hauptsächlich\ngeltend, das Abstimmungsmaterial sei den Stimmberechtigten erst nach\nAblauf der in Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vorgeschriebenen drei­\nwöchigen Frist zugestellt worden, obwohl ein dringender Fall - der eine\nAbkürzung der Frist ermöglichen würde - nicht gegeben sei.\nDer Regierungsrat ist aus folgenden Gründen auf den Rekurs nicht ein­\ngetreten:\n1. Nach Art. 77 Abs. 1 KV ist alles, was der Einwohnergemeinde oder der\nBürgergemeinde vorgelegt werden soll, vom Gemeinderat «mit Aus­\nnahme dringender Fälle» drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich be-,\nkanntzugeben. Diese Bekanntmachung erfolgt in der Gemeinde S. «in der\nRegel ausschliesslich durch Austeilung einer gedruckten Geschäftsord­\nnung» (A rt.4 A b s.2 desGemeindereglementes). Unbestrittenermassen ist\n\n1 Vgl. heute: Art. 62 und Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte\n(bGS 131.12)\n\n19\nA. Entscheide des Regierungsrates 1014\n\ndie Geschäftsordnung für die Urnenabstimmung vom 3. Dezember 1972\nerst am 15. November - mithin drei Tage nach Ablauf der dreiwöchigen\nFrist - der Post übergeben worden. Die Stimmberechtigten gelangten also\nfrühestens am 16. November in den Besitz des Abstimmungsmaterials.\nSpätestens in diesem Zeitpunkt aber war für sie auch erkennbar, dass da­\ndurch die erwähnten Vorschriften verletzt sein könnten. Das bedeutet,\ndass die Frist zur Geltendmachung des angeblichen Mangels mit diesem\nTage zu laufen begann. Dem öffentlichen Recht des Kantons Appenzell\nA.Rh. oder der Gemeinde S. ist zwar keine diesbezügliche Bestimmung zu\nentnehmen1, doch ist von einer vom Bundesgericht seit Jahrzehnten geüb­\nten Praxis auszugehen, die allgemeine Anerkennung gefunden hat und\nsich auch im vorliegenden Fall als zutreffend erweist. Das Bundesgericht\nhat es wiederholt als stossend bezeichnet, wenn ein Bürger, der sich durch\ndie Formulierung der Abstimmungsfrage oder andere, der Abstimmung\nvorausgehende oder sie betreffende Anordnungen in seinem Stimmrecht\nverletzt fühlt, mit der Geltendmachung des Mangels bis nach der Volksab­\nstimmung zuwarten könnte. Es bezeichnete es als geboten, sofort gegen\ndie fehlerhafte Anordnung Beschwerde zu führen, damit der Mangel wo­\nmöglich noch vorder Abstimmung behoben werden kann und diese nicht\nwiederholt zu werden braucht (vgl. z.B.Zbl 1962 S. 58ff. und 1965 S.279,\nBGE 7 4 122, 81 I 208, 8 9 18 6 ,4 0 0 und 442; 9 0 172; 98 la 70). Nach kon­\nstanter Praxis gehören auch Botschaften, Edikte usw. zu den «die Abstim­\nmung betreffenden Anordnungen», gegen die der sich dadurch verletzt\nfühlende Stimmberechtigte sofort Beschwerde zu führen hat. Im vor­\nliegenden Fall war der mögliche Mangel - der verspätete Versand - dem\nRekurrenten am 16. November erkennbar; die 14tägige Rekursfrist1 2 war\ndamit am 14. Dezember, dem Tag der Einreichung des Rekurses, längst\nabgelaufen.\n2. Im übrigen müsste der Rekurs bei materieller Prüfung abgewiesen\nwerden. Fehler im Abstimmungsverfahren führen nicht in jedem Fall zur\nKassation der Abstimmung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der freie Wille der\nWählerschaft trotz des Fehlers zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck\nkam. Ergibt sich, dass der beanstandete Mangel das Abstimmungsergeb­\n\n1 Vgl. heute: Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12):\n«Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes ...\neinzureichen.»\n2 Heute: Dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die\npolitischen Rechte (bGS 131.12)\n\n20\nA. Entscheide des Regierungsrates 1014\n\n"}