Der Rekurrent macht hauptsächlich geltend, das Abstimmungsmaterial sei den Stimmberechtigten erst nach Ablauf der in Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vorgeschriebenen drei­ wöchigen Frist zugestellt worden, obwohl ein dringender Fall - der eine Abkürzung der Frist ermöglichen würde - nicht gegeben sei. Der Regierungsrat ist aus folgenden Gründen auf den Rekurs nicht ein­ getreten: 1. Nach Art. 77 Abs. 1 KV ist alles, was der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde vorgelegt werden soll, vom Gemeinderat «mit Aus­ nahme dringender Fälle» drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich be-, kanntzugeben.