W ahlen und A b stim m u n g en . Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln einer Abstimmungsvorlage beginnt mit dem Zeitpunkt, in wel­ chem die Mängel erkennbar sind. Frist für den Versand von Abstimmungs­ material (Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung); Voraussetzungen für die Aufhebung einer Abstimmung1.