' Heute: Art. 62 und Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12); die Beschwerdefrist beträgt jetzt drei Tage 18 A. Entscheide des Regierungsrates 1013, 1014 seine Angehörigen einzustehen haben, des Stimmrechts verlustig geht, kann aus diesem Stimmrechtsverlust keinen Anspruch auf Annullierung des Wahlresultats ableiten. Andernfalls könnte, da solche Nachlässigkeiten erfahrungsgemäss immer wieder Vorkommen, jedes knappe Wahlresultat angefochten werden. RRB 22.5.1963 1014