Diese Neuerung habe zu Missverständnis­ sen geführt, indem in einem Falle das Kuvert verbrannt worden sei, in einem andern ein Bürger angenommen habe, seine abgegebene Stimme sei ohne Stimmkarte ungültig. Der Regierungsrat wies die Einsprachen mit folgender Begründung ab: Gemäss § 16 der Verordnung betreffend die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden vom 28. Januar 19091 können binnen einer Frist von 6 1 Tagen, vom Tag der Abstimmung an gerechnet, Einsprachen gegen die Gültigkeit einer kommunalen Wahl oder Abstimmung beim Regierungsrat erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig.