{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1013_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19630522-19630522-ARGVP-1988-1013.pdf", "Checksum": "0097515c8e88813df49de6a83f096e06"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1013\n1013\nW ahlen und Abstim m ungen. Voraussetzungen der Aufhebung einer Wahl.\nBei der Gesamterneuerungswahl in einen Gemeinderat erreichte ein Kan­didat genau das absolute Mehr von 204 Stimmen. Eine Partei und ein ein­zelner Stimmbürger erhoben Einsprache gegen die Gültigkeit der Wahl, die sie im wesentlichen wie folgt begründeten:\nIn der Gemeinde sei das System der Stimmkarten durch dasjenige der Zustellkuverts ersetzt worden. Diese Neuerung habe zu Missverst"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:31", "Checksum": "004d77c2e46765f3043012353bce210a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1013\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1013\n1013\nW ahlen und Abstim m ungen. Voraussetzungen der Aufhebung einer Wahl.\nBei der Gesamterneuerungswahl in einen Gemeinderat erreichte ein Kan­didat genau das absolute Mehr von 204 Stimmen. Eine Partei und ein ein­zelner Stimmbürger erhoben Einsprache gegen die Gültigkeit der Wahl, die sie im wesentlichen wie folgt begründeten:\nIn der Gemeinde sei das System der Stimmkarten durch dasjenige der Zustellkuverts ersetzt worden. Diese Neuerung habe zu Missverst\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1013\n\n1013\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Voraussetzungen der Aufhebung einer\nWahl.\n\nBei der Gesamterneuerungswahl in einen Gemeinderat erreichte ein Kan­\ndidat genau das absolute Mehr von 204 Stimmen. Eine Partei und ein ein­\nzelner Stimmbürger erhoben Einsprache gegen die Gültigkeit der Wahl,\ndie sie im wesentlichen wie folgt begründeten:\nIn der Gemeinde sei das System der Stimmkarten durch dasjenige der\nZustellkuverts ersetzt worden. Diese Neuerung habe zu Missverständnis­\nsen geführt, indem in einem Falle das Kuvert verbrannt worden sei, in\neinem andern ein Bürger angenommen habe, seine abgegebene Stimme\nsei ohne Stimmkarte ungültig.\nDer Regierungsrat wies die Einsprachen mit folgender Begründung ab:\nGemäss § 16 der Verordnung betreffend die Wahlen und Abstimmungen\nin den Gemeinden vom 28. Januar 19091 können binnen einer Frist von 6 1\nTagen, vom Tag der Abstimmung an gerechnet, Einsprachen gegen die\nGültigkeit einer kommunalen Wahl oder Abstimmung beim Regierungsrat\nerhoben werden. Dieser entscheidet endgültig.\nDie vom Regierungsrat angeordnete Überprüfung des angefochtenen\nWahResultates hat gezeigt, dass dieses vom Wahlbüro der Gemeinde rich­\ntig ermittelt worden ist.\nDie Einsprachen sind nicht geeignet, die Gültigkeit der Wahl zu entkräf­\nten. Der Wahlgang ist in jeder Beziehung ordnungsgemäss durchgeführt\nworden. Die Stimmberechtigten wurden einlässlich über den neuen\nStimmrechtsausweis unterrichtet. Einmal wurde in der Appenzeller Zei­\ntung und im Allgemeinen Anzeiger eine entsprechende Notiz unter der\nRubrik «Verhandlungen des Gemeinderates» veröffentlicht. Zudem erhiel­\nten alle Stimmberechtigten mit dem Stimmaterial eine eingehende Erläu­\nterung des neuen Systems zugestellt. Schliesslich wies das Zustellcouvert\neinen Aufdruck auf, der dem Empfänger auf den ersten Blick zeigte, dass\ndieses Couvert den Stimmrechtsausweis darstellte. Missverständnisse wa­\nren somit nur dort möglich, wo es an der nötigen Aufmerksamkeit und\nSorgfalt mangelte. Wer infolge einer Nachlässigkeit, für die er selber oder\n\n' Heute: Art. 62 und Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte\n(bGS 131.12); die Beschwerdefrist beträgt jetzt drei Tage\n\n18\nA. Entscheide des Regierungsrates 1013, 1014\n\nseine Angehörigen einzustehen haben, des Stimmrechts verlustig geht,\nkann aus diesem Stimmrechtsverlust keinen Anspruch auf Annullierung\ndes Wahlresultats ableiten. Andernfalls könnte, da solche Nachlässigkeiten\nerfahrungsgemäss immer wieder Vorkommen, jedes knappe Wahlresultat\nangefochten werden.\nRRB 22.5.1963\n\n1014\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Die Frist für die Geltendmachung von\nMängeln einer Abstimmungsvorlage beginnt mit dem Zeitpunkt, in wel­\nchem die Mängel erkennbar sind. Frist für den Versand von Abstimmungs­\nmaterial (Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung); Voraussetzungen für die\nAufhebung einer Abstimmung1.\n\nAm 3. Dezember 1972 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde S.\ndie Umzonung der Parzelle Nr. 111 von der Grünzone in die Bauzone mit\n617 gegen 362 Stimmen gut. - Das Abstimmungsmaterial war am\n15. November, d. h. 18 Tage vor dem Abstimmungssonntag, der Post über­\ngeben worden.\nGegen das Ergebnis der Abstimmung erhob H.B. am 14. Dezember\n1972 Rekurs an den Regierungsrat. Der Rekurrent macht hauptsächlich\ngeltend, das Abstimmungsmaterial sei den Stimmberechtigten erst nach\nAblauf der in Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vorgeschriebenen drei­\nwöchigen Frist zugestellt worden, obwohl ein dringender Fall - der eine\nAbkürzung der Frist ermöglichen würde - nicht gegeben sei.\nDer Regierungsrat ist aus folgenden Gründen auf den Rekurs nicht ein­\ngetreten:\n1. Nach Art. 77 Abs. 1 KV ist alles, was der Einwohnergemeinde oder der\nBürgergemeinde vorgelegt werden soll, vom Gemeinderat «mit Aus­\nnahme dringender Fälle» drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich be-,\nkanntzugeben. Diese Bekanntmachung erfolgt in der Gemeinde S. «in der\nRegel ausschliesslich durch Austeilung einer gedruckten Geschäftsord­\nnung» (A rt.4 A b s.2 desGemeindereglementes). Unbestrittenermassen ist\n\n1 Vgl. heute: Art. 62 und Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte\n(bGS 131.12)\n\n19\n"}