A. Entscheide des Regierungsrates 1013 1013 W ahlen und A b stim m u n g en . Voraussetzungen der Aufhebung einer Wahl. Bei der Gesamterneuerungswahl in einen Gemeinderat erreichte ein Kan­ didat genau das absolute Mehr von 204 Stimmen. Eine Partei und ein ein­ zelner Stimmbürger erhoben Einsprache gegen die Gültigkeit der Wahl, die sie im wesentlichen wie folgt begründeten: In der Gemeinde sei das System der Stimmkarten durch dasjenige der Zustellkuverts ersetzt worden. Diese Neuerung habe zu Missverständnis­ sen geführt, indem in einem Falle das Kuvert verbrannt worden sei, in einem andern ein Bürger angenommen habe, seine abgegebene Stimme sei ohne Stimmkarte ungültig. Der Regierungsrat wies die Einsprachen mit folgender Begründung ab: Gemäss § 16 der Verordnung betreffend die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden vom 28. Januar 19091 können binnen einer Frist von 6 1 Tagen, vom Tag der Abstimmung an gerechnet, Einsprachen gegen die Gültigkeit einer kommunalen Wahl oder Abstimmung beim Regierungsrat erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig. Die vom Regierungsrat angeordnete Überprüfung des angefochtenen WahResultates hat gezeigt, dass dieses vom Wahlbüro der Gemeinde rich­ tig ermittelt worden ist. Die Einsprachen sind nicht geeignet, die Gültigkeit der Wahl zu entkräf­ ten. Der Wahlgang ist in jeder Beziehung ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Stimmberechtigten wurden einlässlich über den neuen Stimmrechtsausweis unterrichtet. Einmal wurde in der Appenzeller Zei­ tung und im Allgemeinen Anzeiger eine entsprechende Notiz unter der Rubrik «Verhandlungen des Gemeinderates» veröffentlicht. Zudem erhiel­ ten alle Stimmberechtigten mit dem Stimmaterial eine eingehende Erläu­ terung des neuen Systems zugestellt. Schliesslich wies das Zustellcouvert einen Aufdruck auf, der dem Empfänger auf den ersten Blick zeigte, dass dieses Couvert den Stimmrechtsausweis darstellte. Missverständnisse wa­ ren somit nur dort möglich, wo es an der nötigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt mangelte. Wer infolge einer Nachlässigkeit, für die er selber oder ' Heute: Art. 62 und Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12); die Beschwerdefrist beträgt jetzt drei Tage 18 A. Entscheide des Regierungsrates 1013, 1014 seine Angehörigen einzustehen haben, des Stimmrechts verlustig geht, kann aus diesem Stimmrechtsverlust keinen Anspruch auf Annullierung des Wahlresultats ableiten. Andernfalls könnte, da solche Nachlässigkeiten erfahrungsgemäss immer wieder Vorkommen, jedes knappe Wahlresultat angefochten werden. RRB 22.5.1963 1014 W ahlen und A b stim m u n g en . Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln einer Abstimmungsvorlage beginnt mit dem Zeitpunkt, in wel­ chem die Mängel erkennbar sind. Frist für den Versand von Abstimmungs­ material (Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung); Voraussetzungen für die Aufhebung einer Abstimmung1. Am 3. Dezember 1972 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde S. die Umzonung der Parzelle Nr. 111 von der Grünzone in die Bauzone mit 617 gegen 362 Stimmen gut. - Das Abstimmungsmaterial war am 15. November, d. h. 18 Tage vor dem Abstimmungssonntag, der Post über­ geben worden. Gegen das Ergebnis der Abstimmung erhob H.B. am 14. Dezember 1972 Rekurs an den Regierungsrat. Der Rekurrent macht hauptsächlich geltend, das Abstimmungsmaterial sei den Stimmberechtigten erst nach Ablauf der in Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vorgeschriebenen drei­ wöchigen Frist zugestellt worden, obwohl ein dringender Fall - der eine Abkürzung der Frist ermöglichen würde - nicht gegeben sei. Der Regierungsrat ist aus folgenden Gründen auf den Rekurs nicht ein­ getreten: 1. Nach Art. 77 Abs. 1 KV ist alles, was der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde vorgelegt werden soll, vom Gemeinderat «mit Aus­ nahme dringender Fälle» drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich be-, kanntzugeben. Diese Bekanntmachung erfolgt in der Gemeinde S. «in der Regel ausschliesslich durch Austeilung einer gedruckten Geschäftsord­ nung» (A rt.4 A b s.2 desGemeindereglementes). Unbestrittenermassen ist 1 Vgl. heute: Art. 62 und Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 19