Eine Kassa­ tion wird auch deshalb unumgänglich, weil das Wahlbüro in den Fällen, in welchen sich in einem Stimmcouvert ein weisser und ein grüner Stimm­ zettel befand, den weissen einfach entfernte. Dieses Vorgehen ist unzu­ lässig, verunmöglicht es doch eine Überprüfung des Wahlresultats. RRB 16.5.1967 17