Zwar darf dem Stimmbürger grundsätzlich zugemutet werden, dass er sich genau über­ legt, wie er zu stimmen hat. Sofern aber die Organisation der Abstimmung so wenig klar ist, dass die Gefahr besteht, das Wahlresultat könne dem wahren Willen der Stimmbürger nicht entsprechen, dann ist die Wahl zu kassieren. Eine derartige Unklarheit bestand nun aber offensichtlich im vorliegenden Fall, weshalb die Wahl als ungültig zu erklären ist. Eine Kassa­ tion wird auch deshalb unumgänglich, weil das Wahlbüro in den Fällen, in welchen sich in einem Stimmcouvert ein weisser und ein grüner Stimm­ zettel befand, den weissen einfach entfernte.