Bei dieser Situation wäre der Gemeinderat durch die Kandidaten B., S. und H. ergänzt, während die Wahl des Gemeindehauptmanns als nicht zustandegekommen zu bezeichnen wäre, da Z., der zwar als Gemeinde­ hauptmann das absolute Mehr erreicht hatte, nicht als Gemeinderat ge­ wählt war. Das Wahlbüro kam aufgrund dieser Situation zur Auffassung, dem Wahlergebnis könne der wahre Wille der Stimmbürger nicht ent­ nommen werden. Namentlich die Tatsache, dass Z. als Gemeindehaupt­ mann das absolute Mehr erreicht hatte, nicht aber in den Gemeinderat gewählt worden war, weckte Bedenken. Am 9. bzw. 11. Mai 1967 er­ 16 A. Entscheide des Regierungsrates 1012