B. erhielt 178 Stim­ men, S. 171, H. 130, Z. 123 und Vereinzelte 45. Gewählt waren somit B., S. und H., während Z. als überzählig aus der Wahl fiel. Die Wahl zum Gemeindehauptmann dagegen ergab für Z. 134 Stim­ men, während ein bisheriger Gemeinderat 103 Stimmen erreichte (bei einem absoluten Mehrvon 121). Bei dieser Situation wäre der Gemeinderat durch die Kandidaten B., S. und H. ergänzt, während die Wahl des Gemeindehauptmanns als nicht zustandegekommen zu bezeichnen wäre, da Z., der zwar als Gemeinde­ hauptmann das absolute Mehr erreicht hatte, nicht als Gemeinderat ge­ wählt war.