A. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012 gerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es ge­ nügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswir­ kung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hin­ weisen). Die Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können, sind vorliegendenfalls nicht gegeben. Ausser dem Beschwerdeführer haben offenbar alle übrigen Stimmberechtigten das Wahlmaterial recht­ zeitig erhalten.