{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1012_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19670516-19670516-ARGVP-1988-1012.pdf", "Checksum": "787cd25f36d0ba0fa040eaff97d5e8a4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012\ngerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es ge­nügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswir­kung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hin­weisen).\nDie Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können, sind vorliegendenfalls nicht gegeben."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:35", "Checksum": "cb71f0ffc8d7fb80ea2a7c10c0a1f40b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1012\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012\ngerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es ge­nügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswir­kung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hin­weisen).\nDie Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können, sind vorliegendenfalls nicht gegeben.\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012\n\ngerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten.\nDer Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass\nsich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es ge­\nnügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswir­\nkung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hin­\nweisen).\nDie Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können,\nsind vorliegendenfalls nicht gegeben. Ausser dem Beschwerdeführer\nhaben offenbar alle übrigen Stimmberechtigten das Wahlmaterial recht­\nzeitig erhalten. Eine Beeinflussung der Wahl - die ganz eindeutige Ergeb­\nnisse erbrachte - war unter diesen Umständen ausgeschlossen.\n\nRRB 14.7.1981\n\n1012\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Voraussetzungen der Aufhebung einer\nWahl.\n\nAn der ordentlichen Ersatzwahl vom 6./7. Mai 1967 hatten die Stimm­\nbürger der Gemeinde H. u.a. den Gemeindehauptmann und zwei Ge­\nmeinderäte neu zu wählen. Das Stimmaterial wurde am 10. April 1967\nausgeteilt. Die Stimmzettel enthielten eine Linie für den Gemeindehaupt­\nmann und je eine Linie für das 8. bzw. 9. Mitglied des Gemeinderates.\nAls ungefähr zwei Drittel der Stimmzettel verteilt waren, kam der Ge­\nmeinderat zur Auffassung, diese Darstellung sei falsch, und die Verteilung\nwurde eingestellt.\nUrsprünglich war man von der Auffassung ausgegangen, die Wahl\nzum Gemeindehauptmann schliesse dessen Wahl als Gemeinderat auto­\nmatisch in sich ein. Dann aber gelangte man zur Überzeugung, es müss­\nten zunächst drei neue Gemeinderäte und anschliessend aus der Mitte\ndes Gemeinderates der Gemeindehauptmann gewählt werden. Es wurde\naus diesem Grund ein neuer Stimmzettel vorbereitet, der drei Linien für die\ndrei vakanten Sitze im Gemeinderat sowie eine Linie für den Gemeinde­\nhauptmann enthielt. Dieser (grüne) Stimmzettel wurde am 14. April 1967\n\n15\nA. Entscheide des Regierungsrates 1012\n\nper Post allen Stimmbürgern zugestellt, und zwar mit folgendem Begleit­\nschreiben:\n\n«In der ausgeteilten Geschäftsordnung vom 10. April ist ein Überlegungs­\nfehler enthalten, indem der Gemeindehauptmann nicht ohne weiteres\nauch als 1. Mitglied des Gemeinderates gewählt wird, sondern er ist aus­\ndrücklich auch als Gemeinderat zu wählen.\nWenn Sie das Stimmaterial schon erhalten haben, wollen Sie deshalb\nden beiliegenden grünen Stimmzettel an Stelle des weissen verwenden.\nBeim Ausfüllen des Stimmzettels ist folgendes zu beachten: Falls ein\nGemeindehauptmann vorgeschlagen wird, der nicht bereits oder nicht\nmehr Mitglied des Gemeinderates ist, muss derselbe auch auf dem Stimm­\nzettel der neu zu wählenden drei Gemeinderäte aufgeführt werden.\nWir bitten das Versehen zu entschuldigen.»\n\nAn der Abstimmung vom 6./7. Mai 1967 gingen Stimmzettel beider Gat­\ntungen ein. Der grössere Teil der Stimmbürger legte zwar den richtigen\ngrünen Stimmzettel ein, doch lagen immerhin auch noch etwa 30 weisse\nStimmzettel in der Urne. Einige Stimmcouverts enthielten beide Stimm­\nzettel; in diesen Fällen warf das Wahlbüro den weissen weg und zählte den\ngrünen als gültig mit.\nBei einem absoluten Mehr von 119 Stimmen wurde für die Ersatzwahl\nin den Gemeinderat folgendes Resultat ausgezählt: B. erhielt 178 Stim­\nmen, S. 171, H. 130, Z. 123 und Vereinzelte 45.\nGewählt waren somit B., S. und H., während Z. als überzählig aus der\nWahl fiel.\nDie Wahl zum Gemeindehauptmann dagegen ergab für Z. 134 Stim­\nmen, während ein bisheriger Gemeinderat 103 Stimmen erreichte (bei\neinem absoluten Mehrvon 121).\nBei dieser Situation wäre der Gemeinderat durch die Kandidaten B.,\nS. und H. ergänzt, während die Wahl des Gemeindehauptmanns als nicht\nzustandegekommen zu bezeichnen wäre, da Z., der zwar als Gemeinde­\nhauptmann das absolute Mehr erreicht hatte, nicht als Gemeinderat ge­\nwählt war. Das Wahlbüro kam aufgrund dieser Situation zur Auffassung,\ndem Wahlergebnis könne der wahre Wille der Stimmbürger nicht ent­\nnommen werden. Namentlich die Tatsache, dass Z. als Gemeindehaupt­\nmann das absolute Mehr erreicht hatte, nicht aber in den Gemeinderat\ngewählt worden war, weckte Bedenken. Am 9. bzw. 11. Mai 1967 er­\n\n16\nA. Entscheide des Regierungsrates 1012\n\n"}