Einem einzelnen Stimmberechtigten ist das Wahlmaterial für die Gesamt­ erneuerungswahlen versehentlich rund zehn Tage zu spät zugestellt wor­ den. Der Betroffene erhob Abstimmungsbeschwerde und verlangte die Aufhebung der Wahl. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers führt die verspä­ tete Zustellung des Stimmaterials nicht automatisch zu einer Kassation der Wahlen. Es wäre nämlich glaubhaft zu machen, dass die Unregelmässig­ keiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 48 Abs. 2 der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte1). Stellt das Bundes­