Anders liesse es sich übrigens nicht erklären, dass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel festgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung ausdrücklich auf die Notwendigkeit, den Kandidaten H. E. auf dem Wahl­ zettel genau und unverwechselbarzu bezeichnen, aufmerksam gemacht worden war. Der Regierungsrat ist mit dem Zählbüro der Ansicht, dass die 11 un­ genügend ausgefüllten Wahlzettel als ungültig betrachtet werden müs­ sen, da sie eine undeutliche Namensangabe enthalten. Das Wahlergebnis wurde also korrekt ermittelt.