A. Entscheide des Regierungsrates 1010,1011 H .E., sondern auf einen seiner Namensvettern, dem er dann auch stim­ men wollte. Diese Annahme ist keineswegs abwegig, lehrt doch die Erfah­ rung, dass ein Teil der Stimmbürger die Wahlvorbereitungen nur ganz ne­ benbei zu verfolgen pflegt. Anders liesse es sich übrigens nicht erklären, dass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel festgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung ausdrücklich auf die Notwendigkeit, den Kandidaten H. E. auf dem Wahl­ zettel genau und unverwechselbarzu bezeichnen, aufmerksam gemacht worden war.