{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1011_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810714-19810714-ARGVP-1988-1011.pdf", "Checksum": "99ed2db5152fcd9081d49a4575c8b93b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1010,1011\nH.E., sondern auf einen seiner Namensvettern, dem er dann auch stim­men wollte. Diese Annahme ist keineswegs abwegig, lehrt doch die Erfah­rung, dass ein Teil der Stimmbürger die Wahlvorbereitungen nur ganz ne­benbei zu verfolgen pflegt. Anders liesse es sich übrigens nicht erklären, dass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel festgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung ausdrücklich auf die Notwendigk"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:26", "Checksum": "8f6d6d9412d9edfdac8ec301f52d2ea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1011\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1010,1011\nH.E., sondern auf einen seiner Namensvettern, dem er dann auch stim­men wollte. Diese Annahme ist keineswegs abwegig, lehrt doch die Erfah­rung, dass ein Teil der Stimmbürger die Wahlvorbereitungen nur ganz ne­benbei zu verfolgen pflegt. Anders liesse es sich übrigens nicht erklären, dass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel festgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung ausdrücklich auf die Notwendigk\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1010,1011\n\nH .E., sondern auf einen seiner Namensvettern, dem er dann auch stim­\nmen wollte. Diese Annahme ist keineswegs abwegig, lehrt doch die Erfah­\nrung, dass ein Teil der Stimmbürger die Wahlvorbereitungen nur ganz ne­\nbenbei zu verfolgen pflegt. Anders liesse es sich übrigens nicht erklären,\ndass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel\nfestgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung\nausdrücklich auf die Notwendigkeit, den Kandidaten H. E. auf dem Wahl­\nzettel genau und unverwechselbarzu bezeichnen, aufmerksam gemacht\nworden war.\nDer Regierungsrat ist mit dem Zählbüro der Ansicht, dass die 11 un­\ngenügend ausgefüllten Wahlzettel als ungültig betrachtet werden müs­\nsen, da sie eine undeutliche Namensangabe enthalten. Das Wahlergebnis\nwurde also korrekt ermittelt. Ein korrektes Resultat kann aber nicht\ndeshalb annulliert werden, weil einige Stimmberechtigte den Wahlzettel\nunzulänglich ausfüllten. Wer der Stimmrechtsausübung nicht die nötige\nSorgfalt schenkt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen sein Mit­\nspracherecht verscherzt.\nRRB 20.5.1958\n\n1011\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Voraussetzungen der Aufhebung einer\nAbstimmung.\n\nEinem einzelnen Stimmberechtigten ist das Wahlmaterial für die Gesamt­\nerneuerungswahlen versehentlich rund zehn Tage zu spät zugestellt wor­\nden. Der Betroffene erhob Abstimmungsbeschwerde und verlangte die\nAufhebung der Wahl. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab.\nIm Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers führt die verspä­\ntete Zustellung des Stimmaterials nicht automatisch zu einer Kassation der\nWahlen. Es wäre nämlich glaubhaft zu machen, dass die Unregelmässig­\nkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat der Wahl oder\nAbstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 48 Abs. 2 der Verordnung\nvom 6. November 1978 über die politischen Rechte1). Stellt das Bundes­\ngericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn die\n\n1 Heute: Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n14\nA. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012\n\ngerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten.\nDer Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass\nsich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es ge­\nnügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswir­\nkung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hin­\nweisen).\nDie Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können,\nsind vorliegendenfalls nicht gegeben. Ausser dem Beschwerdeführer\nhaben offenbar alle übrigen Stimmberechtigten das Wahlmaterial recht­\nzeitig erhalten. Eine Beeinflussung der Wahl - die ganz eindeutige Ergeb­\nnisse erbrachte - war unter diesen Umständen ausgeschlossen.\n\nRRB 14.7.1981\n\n1012\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Voraussetzungen der Aufhebung einer\nWahl.\n\nAn der ordentlichen Ersatzwahl vom 6./7. Mai 1967 hatten die Stimm­\nbürger der Gemeinde H. u.a. den Gemeindehauptmann und zwei Ge­\nmeinderäte neu zu wählen. Das Stimmaterial wurde am 10. April 1967\nausgeteilt. Die Stimmzettel enthielten eine Linie für den Gemeindehaupt­\nmann und je eine Linie für das 8. bzw. 9. Mitglied des Gemeinderates.\nAls ungefähr zwei Drittel der Stimmzettel verteilt waren, kam der Ge­\nmeinderat zur Auffassung, diese Darstellung sei falsch, und die Verteilung\nwurde eingestellt.\nUrsprünglich war man von der Auffassung ausgegangen, die Wahl\nzum Gemeindehauptmann schliesse dessen Wahl als Gemeinderat auto­\nmatisch in sich ein. Dann aber gelangte man zur Überzeugung, es müss­\nten zunächst drei neue Gemeinderäte und anschliessend aus der Mitte\ndes Gemeinderates der Gemeindehauptmann gewählt werden. Es wurde\naus diesem Grund ein neuer Stimmzettel vorbereitet, der drei Linien für die\ndrei vakanten Sitze im Gemeinderat sowie eine Linie für den Gemeinde­\nhauptmann enthielt. Dieser (grüne) Stimmzettel wurde am 14. April 1967\n\n15\n"}