Das Wahlergebnis wurde also korrekt ermittelt. Ein korrektes Resultat kann aber nicht deshalb annulliert werden, weil einige Stimmberechtigte den Wahlzettel unzulänglich ausfüllten. Wer der Stimmrechtsausübung nicht die nötige Sorgfalt schenkt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen sein Mit­ spracherecht verscherzt. RRB 20.5.1958 1011 W ahlen und A b stim m u n g en . Voraussetzungen der Aufhebung einer Abstimmung.