Seine Aufgabe besteht einzig darin, das Wahlresultat auf Grund der abgegebenen Wahlzettel in zweifelsfreier Weise festzustellen. Unbestritten ist, dass in der in Frage stehenden Gemeinde drei Stimm­ berechtigte des Namens H .E. wohnen. Alle Wahlzettel, die lediglich die Bezeichnung H. E. tragen, lassen somit Zweifel darüber offen, welcher der drei Träger dieses Namens gemeint ist. Wohl liegt die Vermutung nahe, dass sich die Stimmberechtigten, die den Namen H .E. ohne nähere Be­ zeichnung auf den Wahlzettel setzten, vom öffentlichen Wahlvorschlag leiten Hessen. Doch ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich der eine oderanderedieserStimmberechtigten den Wahlvorschlag nicht genau an­