Da diese Praxis unter den heutigen Verhältnissen zu Resultaten führen kann, die nicht allseitig befriedigen, sah sich der Regierungsrat veran­ lasst, folgende neue Richtlinien für die Kandidatenbezeichnung aufzu­ stellen: Ungültig sind Stimmen, die zu Zweifeln über den Willen des Wählers Anlass geben. Trifft ein Name infolge unvollständiger Bezeichnung auf zwei wählbare Personen zu, so ist die Stimme trotzdem gültig, sofern vor der Wahl in der Presse, in den Parteivorschlägen oder in der sonstigen öffentlichen Diskussion nur einer der beiden Namensträger als Wahl­ kandidat genannt worden ist. RRB 26.12.1961 1010