{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1010_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19580520-19850520-ARGVP-1988-1010.pdf", "Checksum": "a59ec63fc523778bcdebf79b9b725fe3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1009, 1010\nDa diese Praxis unter den heutigen Verhältnissen zu Resultaten führen kann, die nicht allseitig befriedigen, sah sich der Regierungsrat veran­lasst, folgende neue Richtlinien für die Kandidatenbezeichnung aufzu­stellen:\nUngültig sind Stimmen, die zu Zweifeln über den Willen des Wählers Anlass geben. Trifft ein Name infolge unvollständiger Bezeichnung auf zwei wählbare Personen zu, so ist die Stimme trotzdem gültig, sofern vor der Wahl in der Presse, i"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:06", "Checksum": "81626d318cdeecc7c6edcd233391e88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1010\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1009, 1010\nDa diese Praxis unter den heutigen Verhältnissen zu Resultaten führen kann, die nicht allseitig befriedigen, sah sich der Regierungsrat veran­lasst, folgende neue Richtlinien für die Kandidatenbezeichnung aufzu­stellen:\nUngültig sind Stimmen, die zu Zweifeln über den Willen des Wählers Anlass geben. Trifft ein Name infolge unvollständiger Bezeichnung auf zwei wählbare Personen zu, so ist die Stimme trotzdem gültig, sofern vor der Wahl in der Presse, i\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1009, 1010\n\nDa diese Praxis unter den heutigen Verhältnissen zu Resultaten führen\nkann, die nicht allseitig befriedigen, sah sich der Regierungsrat veran­\nlasst, folgende neue Richtlinien für die Kandidatenbezeichnung aufzu­\nstellen:\nUngültig sind Stimmen, die zu Zweifeln über den Willen des Wählers\nAnlass geben. Trifft ein Name infolge unvollständiger Bezeichnung auf\nzwei wählbare Personen zu, so ist die Stimme trotzdem gültig, sofern\nvor der Wahl in der Presse, in den Parteivorschlägen oder in der sonstigen\nöffentlichen Diskussion nur einer der beiden Namensträger als Wahl­\nkandidat genannt worden ist.\nRRB 26.12.1961\n\n1010\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Anforderungen an die Kandidaten­\nbezeichnung1.\n\nDer Zweck des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens besteht darin, den\nechten Willen der Stimmbürger unverfälscht zu erfahren. Dieser Wille fällt\nfreilich nur soweit in Betracht, als er klar und eindeutig zum Ausdruck\nkommt. Das Zählbüro darf sich nicht an die Stelle des Wählers setzen und\nunklare Stimmabgaben, deren Inhalt nicht zweifelsfrei feststeht, ausle­\ngen. Tut es das, so läuft es Gefahr, Fehlentscheide zu treffen und das Wahl­\nergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Seine Aufgabe besteht\neinzig darin, das Wahlresultat auf Grund der abgegebenen Wahlzettel in\nzweifelsfreier Weise festzustellen.\nUnbestritten ist, dass in der in Frage stehenden Gemeinde drei Stimm­\nberechtigte des Namens H .E. wohnen. Alle Wahlzettel, die lediglich die\nBezeichnung H. E. tragen, lassen somit Zweifel darüber offen, welcher der\ndrei Träger dieses Namens gemeint ist. Wohl liegt die Vermutung nahe,\ndass sich die Stimmberechtigten, die den Namen H .E. ohne nähere Be­\nzeichnung auf den Wahlzettel setzten, vom öffentlichen Wahlvorschlag\nleiten Hessen. Doch ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich der eine\noderanderedieserStimmberechtigten den Wahlvorschlag nicht genau an­\nsah und glaubte, er beziehe sich nicht auf den effektiv vorgeschlagenen\n\n1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n13\nA. Entscheide des Regierungsrates 1010,1011\n\nH .E., sondern auf einen seiner Namensvettern, dem er dann auch stim­\nmen wollte. Diese Annahme ist keineswegs abwegig, lehrt doch die Erfah­\nrung, dass ein Teil der Stimmbürger die Wahlvorbereitungen nur ganz ne­\nbenbei zu verfolgen pflegt. Anders liesse es sich übrigens nicht erklären,\ndass bei der angefochtenen Wahl 11 ungenügend ausgefüllte Wahlzettel\nfestgestellt werden mussten, obwohl an der öffentlichen Vorbesprechung\nausdrücklich auf die Notwendigkeit, den Kandidaten H. E. auf dem Wahl­\nzettel genau und unverwechselbarzu bezeichnen, aufmerksam gemacht\nworden war.\nDer Regierungsrat ist mit dem Zählbüro der Ansicht, dass die 11 un­\ngenügend ausgefüllten Wahlzettel als ungültig betrachtet werden müs­\nsen, da sie eine undeutliche Namensangabe enthalten. Das Wahlergebnis\nwurde also korrekt ermittelt. Ein korrektes Resultat kann aber nicht\ndeshalb annulliert werden, weil einige Stimmberechtigte den Wahlzettel\nunzulänglich ausfüllten. Wer der Stimmrechtsausübung nicht die nötige\nSorgfalt schenkt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen sein Mit­\nspracherecht verscherzt.\nRRB 20.5.1958\n\n1011\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Voraussetzungen der Aufhebung einer\nAbstimmung.\n\nEinem einzelnen Stimmberechtigten ist das Wahlmaterial für die Gesamt­\nerneuerungswahlen versehentlich rund zehn Tage zu spät zugestellt wor­\nden. Der Betroffene erhob Abstimmungsbeschwerde und verlangte die\nAufhebung der Wahl. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab.\nIm Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers führt die verspä­\ntete Zustellung des Stimmaterials nicht automatisch zu einer Kassation der\nWahlen. Es wäre nämlich glaubhaft zu machen, dass die Unregelmässig­\nkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat der Wahl oder\nAbstimmung wesentlich zu beeinflussen (Art. 48 Abs. 2 der Verordnung\nvom 6. November 1978 über die politischen Rechte1). Stellt das Bundes­\ngericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn die\n\n1 Heute: Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n14\n"}