Bei Wahlen gilt der selbstverständliche Grundsatz, dass Stimmen ungültig sind, die Zweifel darüber offenlassen, welche Person der Wähler gemeint hat1. Bisher wurde eine Stimme schon dann als ungültig betrachtet, wenn die Kandidatenbezeichnung auf zwei oder mehrere Wahlfähige zutraf. 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 12 A. Entscheide des Regierungsrates 1009, 1010