ser Ausgang der Abstimmung gefährdet sein könnte. Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass es dem Bürger durch den Leserbrief im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unmöglich wurde, «sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen». Zudem ist das Abstimmungsergebnis mit 298:90 Stimmen so unzweideutig ausgefallen, dass auch ohne die fragliche Einsendung ein anderer Ausgang mit Sicherheit nicht eingetreten wäre. RRB 20.3.1979 1009 W ahlen und A b stim m u n g en . Anforderungen an die Kandidaten­ bezeichnung.