, 98 la 625f.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Praxis ist das Begehren des Beschwerdeführers völlig unhaltbar. Der zur Diskus­ sion stehende Leserbrief - der sich im übrigen auf eine frühere Vorlage bezog - gab die persönliche Auffassung des Einsenders wieder, die sich offensichtlich mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht deckt. Solche Beiträge gehören zur Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld einer Ab­ stimmung und sind selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin ein­ seitige persönliche Meinungen vertreten werden. Im übrigen dürfte es praktisch ausgeschlossen sein, dass die Stimmberechtigten durch einen einzigen Leserbrief so stark beeinflusst werden, dass ein ordnungsgemäs­