{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1009_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19611226-19611226-ARGVP-1988-1009.pdf", "Checksum": "5aeb5eaa5f0e1268beb2b909acb04e7d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1008, 1009\nkann erst dann gesprochen werden, «wenn die Presse in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingreift, dass es dem Bürger nach den Um­ständen unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber bestehen, dass die Abstimmung dadurch entscheidend beeinflusst wor­den ist» (BGE 98 la 80). Bei der Kassation ei"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:35", "Checksum": "fea77eeda8d4f9577dd62b4e28ff9917", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1009\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1008, 1009\nkann erst dann gesprochen werden, «wenn die Presse in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingreift, dass es dem Bürger nach den Um­ständen unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber bestehen, dass die Abstimmung dadurch entscheidend beeinflusst wor­den ist» (BGE 98 la 80). Bei der Kassation ei\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1008, 1009\n\nkann erst dann gesprochen werden, «wenn die Presse in einem so späten\nZeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in\nden Abstimmungskampf eingreift, dass es dem Bürger nach den Um­\nständen unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen\nVerhältnissen zu schaffen und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber\nbestehen, dass die Abstimmung dadurch entscheidend beeinflusst wor­\nden ist» (BGE 98 la 80). Bei der Kassation einer Abstimmung wegen unzu­\nlässiger Beeinflussung durch die Presse ist grösste Zurückhaltung zu üben\n(BGE 102 la 268f., 98 la 625f.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Praxis\nist das Begehren des Beschwerdeführers völlig unhaltbar. Der zur Diskus­\nsion stehende Leserbrief - der sich im übrigen auf eine frühere Vorlage\nbezog - gab die persönliche Auffassung des Einsenders wieder, die sich\noffensichtlich mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht deckt. Solche\nBeiträge gehören zur Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld einer Ab­\nstimmung und sind selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin ein­\nseitige persönliche Meinungen vertreten werden. Im übrigen dürfte es\npraktisch ausgeschlossen sein, dass die Stimmberechtigten durch einen\neinzigen Leserbrief so stark beeinflusst werden, dass ein ordnungsgemäs­\nser Ausgang der Abstimmung gefährdet sein könnte. Im vorliegenden Fall\nkann keine Rede davon sein, dass es dem Bürger durch den Leserbrief im\nSinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unmöglich\nwurde, «sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu\nschaffen». Zudem ist das Abstimmungsergebnis mit 298:90 Stimmen so\nunzweideutig ausgefallen, dass auch ohne die fragliche Einsendung ein\nanderer Ausgang mit Sicherheit nicht eingetreten wäre.\nRRB 20.3.1979\n\n1009\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Anforderungen an die Kandidaten­\nbezeichnung.\n\nBei Wahlen gilt der selbstverständliche Grundsatz, dass Stimmen ungültig\nsind, die Zweifel darüber offenlassen, welche Person der Wähler gemeint\nhat1. Bisher wurde eine Stimme schon dann als ungültig betrachtet, wenn\ndie Kandidatenbezeichnung auf zwei oder mehrere Wahlfähige zutraf.\n\n1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n12\nA. Entscheide des Regierungsrates 1009, 1010\n\nDa diese Praxis unter den heutigen Verhältnissen zu Resultaten führen\nkann, die nicht allseitig befriedigen, sah sich der Regierungsrat veran­\nlasst, folgende neue Richtlinien für die Kandidatenbezeichnung aufzu­\nstellen:\nUngültig sind Stimmen, die zu Zweifeln über den Willen des Wählers\nAnlass geben. Trifft ein Name infolge unvollständiger Bezeichnung auf\nzwei wählbare Personen zu, so ist die Stimme trotzdem gültig, sofern\nvor der Wahl in der Presse, in den Parteivorschlägen oder in der sonstigen\nöffentlichen Diskussion nur einer der beiden Namensträger als Wahl­\nkandidat genannt worden ist.\nRRB 26.12.1961\n\n1010\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Anforderungen an die Kandidaten­\nbezeichnung1.\n\nDer Zweck des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens besteht darin, den\nechten Willen der Stimmbürger unverfälscht zu erfahren. Dieser Wille fällt\nfreilich nur soweit in Betracht, als er klar und eindeutig zum Ausdruck\nkommt. Das Zählbüro darf sich nicht an die Stelle des Wählers setzen und\nunklare Stimmabgaben, deren Inhalt nicht zweifelsfrei feststeht, ausle­\ngen. Tut es das, so läuft es Gefahr, Fehlentscheide zu treffen und das Wahl­\nergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Seine Aufgabe besteht\neinzig darin, das Wahlresultat auf Grund der abgegebenen Wahlzettel in\nzweifelsfreier Weise festzustellen.\nUnbestritten ist, dass in der in Frage stehenden Gemeinde drei Stimm­\nberechtigte des Namens H .E. wohnen. Alle Wahlzettel, die lediglich die\nBezeichnung H. E. tragen, lassen somit Zweifel darüber offen, welcher der\ndrei Träger dieses Namens gemeint ist. Wohl liegt die Vermutung nahe,\ndass sich die Stimmberechtigten, die den Namen H .E. ohne nähere Be­\nzeichnung auf den Wahlzettel setzten, vom öffentlichen Wahlvorschlag\nleiten Hessen. Doch ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich der eine\noderanderedieserStimmberechtigten den Wahlvorschlag nicht genau an­\nsah und glaubte, er beziehe sich nicht auf den effektiv vorgeschlagenen\n\n1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n13\n"}