Solche Beiträge gehören zur Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld einer Ab­ stimmung und sind selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin ein­ seitige persönliche Meinungen vertreten werden. Im übrigen dürfte es praktisch ausgeschlossen sein, dass die Stimmberechtigten durch einen einzigen Leserbrief so stark beeinflusst werden, dass ein ordnungsgemäs­ ser Ausgang der Abstimmung gefährdet sein könnte. Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass es dem Bürger durch den Leserbrief im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unmöglich wurde, «sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen».