Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Praxis ist das Begehren des Beschwerdeführers völlig unhaltbar. Der zur Diskus­ sion stehende Leserbrief - der sich im übrigen auf eine frühere Vorlage bezog - gab die persönliche Auffassung des Einsenders wieder, die sich offensichtlich mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht deckt. Solche Beiträge gehören zur Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld einer Ab­ stimmung und sind selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin ein­ seitige persönliche Meinungen vertreten werden.