kann erst dann gesprochen werden, «wenn die Presse in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingreift, dass es dem Bürger nach den Um­ ständen unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber bestehen, dass die Abstimmung dadurch entscheidend beeinflusst wor­ den ist» (BGE 98 la 80). Bei der Kassation einer Abstimmung wegen unzu­ lässiger Beeinflussung durch die Presse ist grösste Zurückhaltung zu üben (BGE 102 la 268f., 98 la 625f.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Praxis ist das Begehren des Beschwerdeführers völlig unhaltbar.