{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1008_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19790320-19790320-ARGVP-1988-1008.pdf", "Checksum": "f0b34ab9a45cb30691b3c63e42fd578c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1007,1008\nhängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zwei Vor­lagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. Würde beispielsweise die ARA angenommen, die Zufahrtsstrasse aber verwor­fen, wäre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die Zufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung für den Bau der ARA dar­stellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linien­führung zweckmässig ist oder n"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:55", "Checksum": "837eb9192d1845e848ea060d92838bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1008\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1007,1008\nhängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zwei Vor­lagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. Würde beispielsweise die ARA angenommen, die Zufahrtsstrasse aber verwor­fen, wäre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die Zufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung für den Bau der ARA dar­stellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linien­führung zweckmässig ist oder n\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1007,1008\n\nhängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zwei Vor­\nlagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. Würde\nbeispielsweise die ARA angenommen, die Zufahrtsstrasse aber verwor­\nfen, wäre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die\nZufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung für den Bau der ARA dar­\nstellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linien­\nführung zweckmässig ist oder nicht. Zu beantworten ist hier nur die for­\nmelle Frage, ob zwischen der Erstellung der ARA und der Zufahrtsstrasse\nein so enger Zusammenhang besteht, dass sich die Zusammenfassung in\neiner einzigen Vorlage rechtfertigt.\nRRB 23.7.1974\n\n1008\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Beeinflussung des Abstimmungsergeb­\nnisses durch eine private Einsendung in der Zeitung.\n\nAm 18. Februar 1979 bewilligten die Stimmberechtigten der Gemeinde S.\nmit 298 gegen 90 Stimmen einen Kredit für den Einbau einer Pflege­\nstation im Bürgerheim. W.F. erhob am 22. Februar 1979 Abstimmungs­\nbeschwerde mit der Begründung, die Einwohner der Gemeinde seien\ndurch einen unsachlichen Leserbrief in der Appenzeller Zeitung irre­\ngeführt worden; ohne diese Einsendung wäre das Ergebnis anders aus­\ngefallen.\nDer Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht\nein; er stellte im übrigen fest, dass sie auch aus materiellen Gründen\nabgewiesen werden müsste:\n. Das Bundesgericht hat zwar festgestellt, dass auch private Publikatio­\nnen das Ergebnis einer Sachabstimmung in unstatthafterweise beeinflus­\nsen können, wenn der Stimmbürger durch falsche und irreführende Anga­\nben getäuscht wird (BGE 98 la 625; 78ff.). Einflüsse dieser Art vermögen\nindessen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Abstimmung zu rechtfertigen. Wohl ist die Verwendung von falschen und irreführenden A n­\ngaben im Abstimmungskampf verwerflich, doch lässt sie sich nie völlig\nausschliessen und muss aus praktischen Gründen bis zu einem gewissen\nGrade in Kauf genommen werden. Von einer unzulässigen Beeinflussung\nder demokratischen Willensbildung durch private Veröffentlichungen\n\n11\nA. Entscheide des Regierungsrates 1008, 1009\n\nkann erst dann gesprochen werden, «wenn die Presse in einem so späten\nZeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in\nden Abstimmungskampf eingreift, dass es dem Bürger nach den Um­\nständen unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen\nVerhältnissen zu schaffen und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber\nbestehen, dass die Abstimmung dadurch entscheidend beeinflusst wor­\nden ist» (BGE 98 la 80). Bei der Kassation einer Abstimmung wegen unzu­\nlässiger Beeinflussung durch die Presse ist grösste Zurückhaltung zu üben\n(BGE 102 la 268f., 98 la 625f.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Praxis\nist das Begehren des Beschwerdeführers völlig unhaltbar. Der zur Diskus­\nsion stehende Leserbrief - der sich im übrigen auf eine frühere Vorlage\nbezog - gab die persönliche Auffassung des Einsenders wieder, die sich\noffensichtlich mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht deckt. Solche\nBeiträge gehören zur Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld einer Ab­\nstimmung und sind selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin ein­\nseitige persönliche Meinungen vertreten werden. Im übrigen dürfte es\npraktisch ausgeschlossen sein, dass die Stimmberechtigten durch einen\neinzigen Leserbrief so stark beeinflusst werden, dass ein ordnungsgemäs­\nser Ausgang der Abstimmung gefährdet sein könnte. Im vorliegenden Fall\nkann keine Rede davon sein, dass es dem Bürger durch den Leserbrief im\nSinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unmöglich\nwurde, «sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu\nschaffen». Zudem ist das Abstimmungsergebnis mit 298:90 Stimmen so\nunzweideutig ausgefallen, dass auch ohne die fragliche Einsendung ein\nanderer Ausgang mit Sicherheit nicht eingetreten wäre.\nRRB 20.3.1979\n\n1009\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Anforderungen an die Kandidaten­\nbezeichnung.\n\nBei Wahlen gilt der selbstverständliche Grundsatz, dass Stimmen ungültig\nsind, die Zweifel darüber offenlassen, welche Person der Wähler gemeint\nhat1. Bisher wurde eine Stimme schon dann als ungültig betrachtet, wenn\ndie Kandidatenbezeichnung auf zwei oder mehrere Wahlfähige zutraf.\n\n1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n12\n"}