A. Entscheide des Regierungsrates 1007,1008 hängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zwei Vor­ lagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. Würde beispielsweise die ARA angenommen, die Zufahrtsstrasse aber verwor­ fen, wäre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die Zufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung für den Bau der ARA dar­ stellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linien­ führung zweckmässig ist oder nicht. Zu beantworten ist hier nur die for­ melle Frage, ob zwischen der Erstellung der ARA und der Zufahrtsstrasse ein so enger Zusammenhang besteht, dass sich die Zusammenfassung in einer einzigen Vorlage rechtfertigt. RRB 23.7.1974 1008 W ahlen und A b stim m u n g en . Beeinflussung des Abstimmungsergeb­ nisses durch eine private Einsendung in der Zeitung. Am 18. Februar 1979 bewilligten die Stimmberechtigten der Gemeinde S. mit 298 gegen 90 Stimmen einen Kredit für den Einbau einer Pflege­ station im Bürgerheim. W.F. erhob am 22. Februar 1979 Abstimmungs­ beschwerde mit der Begründung, die Einwohner der Gemeinde seien durch einen unsachlichen Leserbrief in der Appenzeller Zeitung irre­ geführt worden; ohne diese Einsendung wäre das Ergebnis anders aus­ gefallen. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein; er stellte im übrigen fest, dass sie auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müsste: . Das Bundesgericht hat zwar festgestellt, dass auch private Publikatio­ nen das Ergebnis einer Sachabstimmung in unstatthafterweise beeinflus­ sen können, wenn der Stimmbürger durch falsche und irreführende Anga­ ben getäuscht wird (BGE 98 la 625; 78ff.). Einflüsse dieser Art vermögen indessen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Abstimmung zu recht- fertigen. Wohl ist die Verwendung von falschen und irreführenden A n­ gaben im Abstimmungskampf verwerflich, doch lässt sie sich nie völlig ausschliessen und muss aus praktischen Gründen bis zu einem gewissen Grade in Kauf genommen werden. Von einer unzulässigen Beeinflussung der demokratischen Willensbildung durch private Veröffentlichungen 11 A. Entscheide des Regierungsrates 1008, 1009 kann erst dann gesprochen werden, «wenn die Presse in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingreift, dass es dem Bürger nach den Um­ ständen unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber bestehen, dass die Abstimmung dadurch entscheidend beeinflusst wor­ den ist» (BGE 98 la 80). Bei der Kassation einer Abstimmung wegen unzu­ lässiger Beeinflussung durch die Presse ist grösste Zurückhaltung zu üben (BGE 102 la 268f., 98 la 625f.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Praxis ist das Begehren des Beschwerdeführers völlig unhaltbar. Der zur Diskus­ sion stehende Leserbrief - der sich im übrigen auf eine frühere Vorlage bezog - gab die persönliche Auffassung des Einsenders wieder, die sich offensichtlich mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht deckt. Solche Beiträge gehören zur Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld einer Ab­ stimmung und sind selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin ein­ seitige persönliche Meinungen vertreten werden. Im übrigen dürfte es praktisch ausgeschlossen sein, dass die Stimmberechtigten durch einen einzigen Leserbrief so stark beeinflusst werden, dass ein ordnungsgemäs­ ser Ausgang der Abstimmung gefährdet sein könnte. Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass es dem Bürger durch den Leserbrief im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unmöglich wurde, «sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen». Zudem ist das Abstimmungsergebnis mit 298:90 Stimmen so unzweideutig ausgefallen, dass auch ohne die fragliche Einsendung ein anderer Ausgang mit Sicherheit nicht eingetreten wäre. RRB 20.3.1979 1009 W ahlen und A b stim m u n g en . Anforderungen an die Kandidaten­ bezeichnung. Bei Wahlen gilt der selbstverständliche Grundsatz, dass Stimmen ungültig sind, die Zweifel darüber offenlassen, welche Person der Wähler gemeint hat1. Bisher wurde eine Stimme schon dann als ungültig betrachtet, wenn die Kandidatenbezeichnung auf zwei oder mehrere Wahlfähige zutraf. 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 12