er stellte im übrigen fest, dass sie auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müsste: . Das Bundesgericht hat zwar festgestellt, dass auch private Publikatio­ nen das Ergebnis einer Sachabstimmung in unstatthafterweise beeinflus­ sen können, wenn der Stimmbürger durch falsche und irreführende Anga­ ben getäuscht wird (BGE 98 la 625; 78ff.). Einflüsse dieser Art vermögen indessen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Abstimmung zu rechtfertigen. Wohl ist die Verwendung von falschen und irreführenden A n­ gaben im Abstimmungskampf verwerflich, doch lässt sie sich nie völlig ausschliessen und muss aus praktischen Gründen bis zu einem gewissen Grade in Kauf genommen werden.