hängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zwei Vor­ lagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. Würde beispielsweise die ARA angenommen, die Zufahrtsstrasse aber verwor­ fen, wäre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die Zufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung für den Bau der ARA dar­ stellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linien­ führung zweckmässig ist oder nicht.