Dabei ist durchaus denkbar, dass der Bürger nicht mit allen Teilen der Vorlage einverstanden ist. Sofern der erwähnte enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen einer Vorlage besteht, kann aber nicht von einer Ver­ letzung des Stimmrechts gesprochen werden, wenn der Bürger sich nicht über Einzelheiten des Projektes gesondert aussprechen kann (BGE 9 0 175, 97 I 672). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann das Vorgehen der Ge­ meinderäte von B. und G. in keiner Weise beanstandet werden. Zwar könnte theoretisch über die ARA und die Zufahrtsstrasse separat abge­ stimmt werden. Diese beiden Bestandteile des Abstimmungsgeschäftes