Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, stellte zur Sache selbst aber fest, dass der Grundsatz der Einheit der Materie im vorliegenden Fall nicht verletzt wurde. Dieser Grundsatz ist zw ar im kantonalen Recht nicht verankert1. Nach der Lehre und Recht­ sprechung ist indessen ein Geschäft als einzige Vorlage der Abstimmung zu unterstellen, wenn die verschiedenen Elemente ein und dieselbe Mate­ rie betreffen und innerlich in einem engen Zusammenhang stehen. Dabei ist durchaus denkbar, dass der Bürger nicht mit allen Teilen der Vorlage einverstanden ist.