{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1007_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19740723-19740723-ARGVP-1988-1007.pdf", "Checksum": "9b9c9ebfc541b611eee529bdc52c646d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1007\n1007\nW ahlen und Abstim m ungen. Grundsatz der Einheit der Materie1.\nDie Gemeinden B. und G., die einen Abwasserverband bilden, planten den Bau einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage. Nach dem Abstim­mungsedikt setzten sich die Kosten der Anlage wie folgt zusammen:Baukosten ARA Fr. 3 025 000.- Zufahrtsstrasse Fr. 628000 .-Total Fr. 3 653 000 .-\nIn beiden Gemeinden wurden die Kredite von den Stimmberechtigten bewilligt. -  Drei in der Gemeinde B. wohnhaf"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:19", "Checksum": "bfa98c5c75516fc2a676e0c912167ef8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1007\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1007\n1007\nW ahlen und Abstim m ungen. Grundsatz der Einheit der Materie1.\nDie Gemeinden B. und G., die einen Abwasserverband bilden, planten den Bau einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage. Nach dem Abstim­mungsedikt setzten sich die Kosten der Anlage wie folgt zusammen:Baukosten ARA Fr. 3 025 000.- Zufahrtsstrasse Fr. 628000 .-Total Fr. 3 653 000 .-\nIn beiden Gemeinden wurden die Kredite von den Stimmberechtigten bewilligt. -  Drei in der Gemeinde B. wohnhaf\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1007\n\n1007\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Grundsatz der Einheit der Materie1.\n\nDie Gemeinden B. und G ., die einen Abwasserverband bilden, planten den\nBau einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage. Nach dem Abstim­\nmungsedikt setzten sich die Kosten der Anlage wie folgt zusammen:\nBaukosten ARA Fr. 3 025 0 0 0 .-\nZufahrtsstrasse Fr. 6 2 8 0 0 0 .-\nTotal Fr. 3 653 0 0 0 .-\n\nIn beiden Gemeinden wurden die Kredite von den Stimmberechtigten\nbewilligt. - Drei in der Gemeinde B. wohnhafte Stimmberechtigte erho­\nben Beschwerde gegen die Durchführung der Abstimmung. Sie machten\ngeltend, das Prinzip der Einheit der Materie sei nicht beachtet worden; die\nARA und die Zufahrtsstrasse hätten in getrennten Vorlagen zur Abstim­\nmung gebracht werden müssen, zumal die Strasse nicht nur der Zufahrt\nzur ARA, sondern gleichzeitig auch der Erschliessung privater Grund­\nstücke diene.\nDer Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht\nein, stellte zur Sache selbst aber fest, dass der Grundsatz der Einheit der\nMaterie im vorliegenden Fall nicht verletzt wurde. Dieser Grundsatz ist\nzw ar im kantonalen Recht nicht verankert1. Nach der Lehre und Recht­\nsprechung ist indessen ein Geschäft als einzige Vorlage der Abstimmung\nzu unterstellen, wenn die verschiedenen Elemente ein und dieselbe Mate­\nrie betreffen und innerlich in einem engen Zusammenhang stehen. Dabei\nist durchaus denkbar, dass der Bürger nicht mit allen Teilen der Vorlage\neinverstanden ist. Sofern der erwähnte enge Zusammenhang zwischen\nden einzelnen Teilen einer Vorlage besteht, kann aber nicht von einer Ver­\nletzung des Stimmrechts gesprochen werden, wenn der Bürger sich nicht\nüber Einzelheiten des Projektes gesondert aussprechen kann (BGE 9 0 175,\n97 I 672). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann das Vorgehen der Ge­\nmeinderäte von B. und G. in keiner Weise beanstandet werden. Zwar\nkönnte theoretisch über die ARA und die Zufahrtsstrasse separat abge­\nstimmt werden. Diese beiden Bestandteile des Abstimmungsgeschäftes\n\n1 Vgl. heute: Art.51 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n10\nA. Entscheide des Regierungsrates 1007,1008\n\nhängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zwei Vor­\nlagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. Würde\nbeispielsweise die ARA angenommen, die Zufahrtsstrasse aber verwor­\nfen, wäre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die\nZufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung für den Bau der ARA dar­\nstellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linien­\nführung zweckmässig ist oder nicht. Zu beantworten ist hier nur die for­\nmelle Frage, ob zwischen der Erstellung der ARA und der Zufahrtsstrasse\nein so enger Zusammenhang besteht, dass sich die Zusammenfassung in\neiner einzigen Vorlage rechtfertigt.\nRRB 23.7.1974\n\n1008\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Beeinflussung des Abstimmungsergeb­\nnisses durch eine private Einsendung in der Zeitung.\n\nAm 18. Februar 1979 bewilligten die Stimmberechtigten der Gemeinde S.\nmit 298 gegen 90 Stimmen einen Kredit für den Einbau einer Pflege­\nstation im Bürgerheim. W.F. erhob am 22. Februar 1979 Abstimmungs­\nbeschwerde mit der Begründung, die Einwohner der Gemeinde seien\ndurch einen unsachlichen Leserbrief in der Appenzeller Zeitung irre­\ngeführt worden; ohne diese Einsendung wäre das Ergebnis anders aus­\ngefallen.\nDer Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht\nein; er stellte im übrigen fest, dass sie auch aus materiellen Gründen\nabgewiesen werden müsste:\n. Das Bundesgericht hat zwar festgestellt, dass auch private Publikatio­\nnen das Ergebnis einer Sachabstimmung in unstatthafterweise beeinflus­\nsen können, wenn der Stimmbürger durch falsche und irreführende Anga­\nben getäuscht wird (BGE 98 la 625; 78ff.). Einflüsse dieser Art vermögen\nindessen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Abstimmung zu rechtfertigen. Wohl ist die Verwendung von falschen und irreführenden A n­\ngaben im Abstimmungskampf verwerflich, doch lässt sie sich nie völlig\nausschliessen und muss aus praktischen Gründen bis zu einem gewissen\nGrade in Kauf genommen werden. Von einer unzulässigen Beeinflussung\nder demokratischen Willensbildung durch private Veröffentlichungen\n\n11\n"}