A. Entscheide des Regierungsrates 1007 1007 W ahlen und A b stim m u n g en . Grundsatz der Einheit der Materie1. Die Gemeinden B. und G ., die einen Abwasserverband bilden, planten den Bau einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage. Nach dem Abstim­ mungsedikt setzten sich die Kosten der Anlage wie folgt zusammen: Baukosten ARA Fr. 3 025 0 0 0 .- Zufahrtsstrasse Fr. 6 2 8 0 0 0 .- Total Fr. 3 653 0 0 0 .- In beiden Gemeinden wurden die Kredite von den Stimmberechtigten bewilligt. - Drei in der Gemeinde B. wohnhafte Stimmberechtigte erho­ ben Beschwerde gegen die Durchführung der Abstimmung. Sie machten geltend, das Prinzip der Einheit der Materie sei nicht beachtet worden; die ARA und die Zufahrtsstrasse hätten in getrennten Vorlagen zur Abstim­ mung gebracht werden müssen, zumal die Strasse nicht nur der Zufahrt zur ARA, sondern gleichzeitig auch der Erschliessung privater Grund­ stücke diene. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, stellte zur Sache selbst aber fest, dass der Grundsatz der Einheit der Materie im vorliegenden Fall nicht verletzt wurde. Dieser Grundsatz ist zw ar im kantonalen Recht nicht verankert1. Nach der Lehre und Recht­ sprechung ist indessen ein Geschäft als einzige Vorlage der Abstimmung zu unterstellen, wenn die verschiedenen Elemente ein und dieselbe Mate­ rie betreffen und innerlich in einem engen Zusammenhang stehen. Dabei ist durchaus denkbar, dass der Bürger nicht mit allen Teilen der Vorlage einverstanden ist. Sofern der erwähnte enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen einer Vorlage besteht, kann aber nicht von einer Ver­ letzung des Stimmrechts gesprochen werden, wenn der Bürger sich nicht über Einzelheiten des Projektes gesondert aussprechen kann (BGE 9 0 175, 97 I 672). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann das Vorgehen der Ge­ meinderäte von B. und G. in keiner Weise beanstandet werden. Zwar könnte theoretisch über die ARA und die Zufahrtsstrasse separat abge­ stimmt werden. Diese beiden Bestandteile des Abstimmungsgeschäftes 1 Vgl. heute: Art.51 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 10 A. Entscheide des Regierungsrates 1007,1008 hängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zwei Vor­ lagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. Würde beispielsweise die ARA angenommen, die Zufahrtsstrasse aber verwor­ fen, wäre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die Zufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung für den Bau der ARA dar­ stellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linien­ führung zweckmässig ist oder nicht. Zu beantworten ist hier nur die for­ melle Frage, ob zwischen der Erstellung der ARA und der Zufahrtsstrasse ein so enger Zusammenhang besteht, dass sich die Zusammenfassung in einer einzigen Vorlage rechtfertigt. RRB 23.7.1974 1008 W ahlen und A b stim m u n g en . Beeinflussung des Abstimmungsergeb­ nisses durch eine private Einsendung in der Zeitung. Am 18. Februar 1979 bewilligten die Stimmberechtigten der Gemeinde S. mit 298 gegen 90 Stimmen einen Kredit für den Einbau einer Pflege­ station im Bürgerheim. W.F. erhob am 22. Februar 1979 Abstimmungs­ beschwerde mit der Begründung, die Einwohner der Gemeinde seien durch einen unsachlichen Leserbrief in der Appenzeller Zeitung irre­ geführt worden; ohne diese Einsendung wäre das Ergebnis anders aus­ gefallen. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein; er stellte im übrigen fest, dass sie auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müsste: . Das Bundesgericht hat zwar festgestellt, dass auch private Publikatio­ nen das Ergebnis einer Sachabstimmung in unstatthafterweise beeinflus­ sen können, wenn der Stimmbürger durch falsche und irreführende Anga­ ben getäuscht wird (BGE 98 la 625; 78ff.). Einflüsse dieser Art vermögen indessen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Abstimmung zu recht- fertigen. Wohl ist die Verwendung von falschen und irreführenden A n­ gaben im Abstimmungskampf verwerflich, doch lässt sie sich nie völlig ausschliessen und muss aus praktischen Gründen bis zu einem gewissen Grade in Kauf genommen werden. Von einer unzulässigen Beeinflussung der demokratischen Willensbildung durch private Veröffentlichungen 11