Gemeinderat auf den Weg der Nachtragsabstimmung verwiesen werden, da schlussendlich nur die Einwohnergemeinde zuständig ist, die Abwä­ gung dieser beidseitigen Bedürfnisfrage massgeblich zu entscheiden. Ob seitens der in Betracht fallenden kulturellen Institutionen ein wohlerwor­ benes Recht auf diese Räumlichkeiten begründet wurde, welches im Falle der Beschlagnahme durch die Gemeinde zu Ersatzleistungen verpflichten würde, war nicht zu entscheiden;