{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1006_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19500822-19500822-ARGVP-1988-1006.pdf", "Checksum": "b577cc466284adc3e92761a3411f0289"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1005,1006\nim vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung eines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so auch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publikation vom...» ) die Verwendung für bestimmte kulturelle Zwecke bezeichnet worden und kein Vorbehalt für den Fall der Beanspruchung für verwaltungseigene Zwecke der Gemeinde angebracht worden war, wurde die dem Wortlaut des Abstimmungsantrages entsprechende Zw"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:44", "Checksum": "65ee9ce39cd06cf1249abf2bd383ae70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1006\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1005,1006\nim vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung eines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so auch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publikation vom...» ) die Verwendung für bestimmte kulturelle Zwecke bezeichnet worden und kein Vorbehalt für den Fall der Beanspruchung für verwaltungseigene Zwecke der Gemeinde angebracht worden war, wurde die dem Wortlaut des Abstimmungsantrages entsprechende Zw\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1005,1006\n\nim vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung\neines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so\nauch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publikation vom ...» )\ndie Verwendung für bestimmte kulturelle Zwecke bezeichnet worden und\nkein Vorbehalt für den Fall der Beanspruchung für verwaltungseigene\nZwecke der Gemeinde angebracht worden war, wurde die dem Wortlaut\ndes Abstimmungsantrages entsprechende Zweckbestimmung geschützt.\nFür den Fall eines im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnisses zur\nEigenbeanspruchung durch die Gemeinde müsste dementsprechend der\nGemeinderat auf den Weg der Nachtragsabstimmung verwiesen werden,\nda schlussendlich nur die Einwohnergemeinde zuständig ist, die Abwä­\ngung dieser beidseitigen Bedürfnisfrage massgeblich zu entscheiden. Ob\nseitens der in Betracht fallenden kulturellen Institutionen ein wohlerwor­\nbenes Recht auf diese Räumlichkeiten begründet wurde, welches im Falle\nder Beschlagnahme durch die Gemeinde zu Ersatzleistungen verpflichten\nwürde, war nicht zu entscheiden; doch wurde angenommen, dass die\nGemeindeabstimmung nicht eigentliche Rechte Dritter begründete, als\nvielmehr nur die Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten als Ordnungs­\nregelung für die Gemeinde selbst festgelegt habe, bis allenfalls eine\nspätere abgeänderte Verfügung getroffen wird.\nRRB 17.4.1948\n\n1006\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Frist für die öffentliche Bekanntmachung\nvon Abstimmungsvorlagen in den Gemeinden; Art.77 Abs. 1 der Kantons­\nverfassung.\n\nGemäss Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung hat der Gemeinderat Trak­\ntanden der Einwohnergemeindeversammlung mit Ausnahme dringender\nFälle drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekanntzumachen.\nDiese Bestimmung besitzt zwingenden Charakter. Da im vorliegenden Fall\ndie dreiwöchige Frist nicht eingehalten wurde und es sich nicht um eine\ndringende Vorlage handelte, wurde die Beschwerde geschützt und die\nGemeindeabstimmung kassiert.\nRRB 22.8.1950\n\n9\n"}