A. Entscheide des Regierungsrates 1005,1006 im vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung eines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so auch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publikation vom ...» ) die Verwendung für bestimmte kulturelle Zwecke bezeichnet worden und kein Vorbehalt für den Fall der Beanspruchung für verwaltungseigene Zwecke der Gemeinde angebracht worden war, wurde die dem Wortlaut des Abstimmungsantrages entsprechende Zweckbestimmung geschützt. Für den Fall eines im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnisses zur Eigenbeanspruchung durch die Gemeinde müsste dementsprechend der Gemeinderat auf den Weg der Nachtragsabstimmung verwiesen werden, da schlussendlich nur die Einwohnergemeinde zuständig ist, die Abwä­ gung dieser beidseitigen Bedürfnisfrage massgeblich zu entscheiden. Ob seitens der in Betracht fallenden kulturellen Institutionen ein wohlerwor­ benes Recht auf diese Räumlichkeiten begründet wurde, welches im Falle der Beschlagnahme durch die Gemeinde zu Ersatzleistungen verpflichten würde, war nicht zu entscheiden; doch wurde angenommen, dass die Gemeindeabstimmung nicht eigentliche Rechte Dritter begründete, als vielmehr nur die Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten als Ordnungs­ regelung für die Gemeinde selbst festgelegt habe, bis allenfalls eine spätere abgeänderte Verfügung getroffen wird. RRB 17.4.1948 1006 W ahlen und A b stim m u n g en . Frist für die öffentliche Bekanntmachung von Abstimmungsvorlagen in den Gemeinden; Art.77 Abs. 1 der Kantons­ verfassung. Gemäss Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung hat der Gemeinderat Trak­ tanden der Einwohnergemeindeversammlung mit Ausnahme dringender Fälle drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekanntzumachen. Diese Bestimmung besitzt zwingenden Charakter. Da im vorliegenden Fall die dreiwöchige Frist nicht eingehalten wurde und es sich nicht um eine dringende Vorlage handelte, wurde die Beschwerde geschützt und die Gemeindeabstimmung kassiert. RRB 22.8.1950 9