W ahlen und A b stim m u n g en . Frist für die öffentliche Bekanntmachung von Abstimmungsvorlagen in den Gemeinden; Art.77 Abs. 1 der Kantons­ verfassung. Gemäss Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung hat der Gemeinderat Trak­ tanden der Einwohnergemeindeversammlung mit Ausnahme dringender Fälle drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekanntzumachen. Diese Bestimmung besitzt zwingenden Charakter. Da im vorliegenden Fall die dreiwöchige Frist nicht eingehalten wurde und es sich nicht um eine dringende Vorlage handelte, wurde die Beschwerde geschützt und die Gemeindeabstimmung kassiert. RRB 22.8.1950 9