Ob seitens der in Betracht fallenden kulturellen Institutionen ein wohlerwor­ benes Recht auf diese Räumlichkeiten begründet wurde, welches im Falle der Beschlagnahme durch die Gemeinde zu Ersatzleistungen verpflichten würde, war nicht zu entscheiden; doch wurde angenommen, dass die Gemeindeabstimmung nicht eigentliche Rechte Dritter begründete, als vielmehr nur die Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten als Ordnungs­ regelung für die Gemeinde selbst festgelegt habe, bis allenfalls eine spätere abgeänderte Verfügung getroffen wird. RRB 17.4.1948 1006