Soweit in der Folge eine Interpreta­ tion unklarer Anträge erforderlich würde, könnte dieses Edikt für die nä­ here Auslegung des gesetzgeberischen Willens auf Grund der Gemeinde­ abstimmung herangezogen werden. Hingegen vermöchte das Edikt kaum eigentliche Lücken in den Abstimmungsanträgen auszufüllen und noch weniger bei Nichtübereinstimmung diesen voranzugehen. Wo eigentliche Lücken in den Abstimmungsanträgen in Erscheinung treten, wird nötigen­ falls eine ergänzende Nachtragsabstimmung nicht zu umgehen sein. Da 8 A. Entscheide des Regierungsrates 1005,1006