erhob sich das Problem, wie weit ein Edikt zuhanden einer Gemeinde­ abstimmung überhaupt rechtsverbindlich sei und wie weit nicht. Grund­ legend ist die Abstimmungsfrage, wie sie den Stimmberechtigten auf den Stimmzetteln zur Abstimmung vorgelegt wird. Es ist die erste Pflicht der Gemeinderäte, diese Abstimmungsfrage auf den Stimmzetteln und im Edikt übereinstimmend aufzuführen und das Edikt eindeutig als Begrün­ dung dieses Antrages auszugestalten. Soweit in der Folge eine Interpreta­ tion unklarer Anträge erforderlich würde, könnte dieses Edikt für die nä­ here Auslegung des gesetzgeberischen Willens auf Grund der Gemeinde­ abstimmung herangezogen werden.