Der Einwohnergemeinde war seinerzeit der Antrag auf Kreditgewährung fürdie Erstellung eines öffentlichen Gebäudes unterbreitet worden, wobei im Edikt zu dieser Abstimmung auf die Zweckbestimmung der neuerstell­ ten Räumlichkeiten hingewiesen und ein Teil derselben kulturellen Institu­ tionen zur Verwendung für Museumsräumlichkeiten zugedacht wurde. Nachdem der Gemeinderat infolge eingetretener Raumknappheit die Inanspruchnahme dieser Räumlichkeiten für den eigenen, öffentlichen Verwaltungsbedarf verfügte, erhob sich im Rekursverfahren die Frage, wie weit seitens der erwähnten kulturellen Institutionen demgegenüber ein schutzwürdiger Anspruch geltend gemacht werden könne. In erster Linie