{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1005_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19480417-19480417-ARGVP-1988-1005.pdf", "Checksum": "256e89e11569723acab9770ad917ede8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1005\n2. Politische Rechte\n2.1 W ahlen und Abstim m ungen \n1005\nW ahlen und Abstim m ungen. Verhältnis zwischen Edikt und Antrag bei Gemeindeabstimmungen.\nDer Einwohnergemeinde war seinerzeit der Antrag auf Kreditgewährung fürdie Erstellung eines öffentlichen Gebäudes unterbreitet worden, wobei im Edikt zu dieser Abstimmung auf die Zweckbestimmung der neuerstell­ten Räumlichkeiten hingewiesen und ein Teil derselben kulturellen Institu­tionen zur Verwendung für Mu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:45", "Checksum": "bbd7d84bd71e2be6d8044a5c7c2a52d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1005\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1005\n2. Politische Rechte\n2.1 W ahlen und Abstim m ungen \n1005\nW ahlen und Abstim m ungen. Verhältnis zwischen Edikt und Antrag bei Gemeindeabstimmungen.\nDer Einwohnergemeinde war seinerzeit der Antrag auf Kreditgewährung fürdie Erstellung eines öffentlichen Gebäudes unterbreitet worden, wobei im Edikt zu dieser Abstimmung auf die Zweckbestimmung der neuerstell­ten Räumlichkeiten hingewiesen und ein Teil derselben kulturellen Institu­tionen zur Verwendung für Mu\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1005\n\n2. Politische Rechte\n\n2.1 W ahlen und A bstim m ungen\n\n1005\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Verhältnis zwischen Edikt und Antrag bei\nGemeindeabstimmungen.\n\nDer Einwohnergemeinde war seinerzeit der Antrag auf Kreditgewährung\nfürdie Erstellung eines öffentlichen Gebäudes unterbreitet worden, wobei\nim Edikt zu dieser Abstimmung auf die Zweckbestimmung der neuerstell­\nten Räumlichkeiten hingewiesen und ein Teil derselben kulturellen Institu­\ntionen zur Verwendung für Museumsräumlichkeiten zugedacht wurde.\nNachdem der Gemeinderat infolge eingetretener Raumknappheit die\nInanspruchnahme dieser Räumlichkeiten für den eigenen, öffentlichen\nVerwaltungsbedarf verfügte, erhob sich im Rekursverfahren die Frage, wie\nweit seitens der erwähnten kulturellen Institutionen demgegenüber ein\nschutzwürdiger Anspruch geltend gemacht werden könne. In erster Linie\nerhob sich das Problem, wie weit ein Edikt zuhanden einer Gemeinde­\nabstimmung überhaupt rechtsverbindlich sei und wie weit nicht. Grund­\nlegend ist die Abstimmungsfrage, wie sie den Stimmberechtigten auf den\nStimmzetteln zur Abstimmung vorgelegt wird. Es ist die erste Pflicht der\nGemeinderäte, diese Abstimmungsfrage auf den Stimmzetteln und im\nEdikt übereinstimmend aufzuführen und das Edikt eindeutig als Begrün­\ndung dieses Antrages auszugestalten. Soweit in der Folge eine Interpreta­\ntion unklarer Anträge erforderlich würde, könnte dieses Edikt für die nä­\nhere Auslegung des gesetzgeberischen Willens auf Grund der Gemeinde­\nabstimmung herangezogen werden. Hingegen vermöchte das Edikt kaum\neigentliche Lücken in den Abstimmungsanträgen auszufüllen und noch\nweniger bei Nichtübereinstimmung diesen voranzugehen. Wo eigentliche\nLücken in den Abstimmungsanträgen in Erscheinung treten, wird nötigen­\nfalls eine ergänzende Nachtragsabstimmung nicht zu umgehen sein. Da\n\n8\nA. Entscheide des Regierungsrates 1005,1006\n\nim vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung\neines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so\nauch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publikation vom ...» )\ndie Verwendung für bestimmte kulturelle Zwecke bezeichnet worden und\nkein Vorbehalt für den Fall der Beanspruchung für verwaltungseigene\nZwecke der Gemeinde angebracht worden war, wurde die dem Wortlaut\ndes Abstimmungsantrages entsprechende Zweckbestimmung geschützt.\nFür den Fall eines im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnisses zur\nEigenbeanspruchung durch die Gemeinde müsste dementsprechend der\nGemeinderat auf den Weg der Nachtragsabstimmung verwiesen werden,\nda schlussendlich nur die Einwohnergemeinde zuständig ist, die Abwä­\ngung dieser beidseitigen Bedürfnisfrage massgeblich zu entscheiden. Ob\nseitens der in Betracht fallenden kulturellen Institutionen ein wohlerwor­\nbenes Recht auf diese Räumlichkeiten begründet wurde, welches im Falle\nder Beschlagnahme durch die Gemeinde zu Ersatzleistungen verpflichten\nwürde, war nicht zu entscheiden; doch wurde angenommen, dass die\nGemeindeabstimmung nicht eigentliche Rechte Dritter begründete, als\nvielmehr nur die Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten als Ordnungs­\nregelung für die Gemeinde selbst festgelegt habe, bis allenfalls eine\nspätere abgeänderte Verfügung getroffen wird.\nRRB 17.4.1948\n\n1006\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Frist für die öffentliche Bekanntmachung\nvon Abstimmungsvorlagen in den Gemeinden; Art.77 Abs. 1 der Kantons­\nverfassung.\n\nGemäss Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung hat der Gemeinderat Trak­\ntanden der Einwohnergemeindeversammlung mit Ausnahme dringender\nFälle drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekanntzumachen.\nDiese Bestimmung besitzt zwingenden Charakter. Da im vorliegenden Fall\ndie dreiwöchige Frist nicht eingehalten wurde und es sich nicht um eine\ndringende Vorlage handelte, wurde die Beschwerde geschützt und die\nGemeindeabstimmung kassiert.\nRRB 22.8.1950\n\n9\n"}