Die Einbürgerung in St.Gallen erfolgte einzig für M. vor 1848. Für ihn richtet sich somit der Landrechtsverlust nach dem bis 1848 gültigen kantonalen Gewohnheitsrecht. Darnach hat er mit seiner Einbür­ gerung in St.Gallen das appenzell-ausserrhodische Bürgerrecht verloren, und seine Nachkommen können bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Bürger unseres Kantons anerkannt werden. Anders liegen die Verhältnisse bezüglich der übrigen fünf Familien. Da ihre Einbürgerung in St.Gallen nach 1848 erfolgte und ausdrückliche Landrechtsentlassungen nicht vorgenommen wurden, sind ihre Nach­ kommen, unter Vorbehalt des Landrechtsverlustes durch Heirat, als Bürger von Appenzell A.Rh. zu betrachten.