6 A. Entscheide des Regierungsrates 1004 ohne formelle Entlassung kannte. Für jene Familien, die vor 1848 aus unserm Kanton auswanderten und ein anderes Bürgerrecht erwarben, ist infolgedessen prinzipiell der Verlust des Landrechts anzunehmen, zumal dann, wenn sie im Bürgerregister der seinerzeitigen Heimatgemeinde nicht nachgetragen wurden. Wie festgestellt werden konnte, sind keine der sechs zur Diskussion stehenden Familien offiziell aus dem Landrecht von Appenzell A.Rh. ent­ lassen worden. Die Einbürgerung in St.Gallen erfolgte einzig für M. vor 1848.