Das Vor­ liegen einer echten Gesetzeslücke wurde stets verneint. Die Gemeinden sind gehalten, Ehrenbürgerrechte nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Voraussetzungen gemäss A rt.4 KV bzw. die Vorschriften des Land­ rechtsgesetzes1 erfüllt sind. RRB 27.2.1973 1004 Bü rg errech t. Verlust des Landrechts von Appenzell A.Rh. vor und nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848.