A. Entscheide des Regierungsrates 1003,1004 ständiger Praxis die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen seien grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Einbürgerung anwend­ bar. Dies gilt insbesondere für das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 4 Abs.1 der Kantonsverfassung; d.h. auch der Anwärter auf ein Ehren­ bürgerrecht muss vor der Einbürgerung seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt haben. Eine Ausnahme ergibt sich naturgemäss bei den Gebühren, die jedoch auch bei der ordentlichen Einbürgerung nicht zwin­ gend vorgeschrieben sind; Art. 5 und 12 des Landrechtsgesetzes.1 Das Vor­ liegen einer echten Gesetzeslücke wurde stets verneint.