{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1004_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19530119-19530119-ARGVP-1988-1004.pdf", "Checksum": "2548eef0657b1893d6f05566c313a76a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1003,1004\nständiger Praxis die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen seien grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Einbürgerung anwend­bar. Dies gilt insbesondere für das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 4 Abs.1 der Kantonsverfassung; d.h. auch der Anwärter auf ein Ehren­bürgerrecht muss vor der Einbürgerung seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt haben. Eine Ausnahme ergibt sich naturgemäss bei den Gebühren, die jedoch auch bei der ordent"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:42", "Checksum": "dfc088b588c50ce00b843b99a4ac8e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1004\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1003,1004\nständiger Praxis die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen seien grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Einbürgerung anwend­bar. Dies gilt insbesondere für das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 4 Abs.1 der Kantonsverfassung; d.h. auch der Anwärter auf ein Ehren­bürgerrecht muss vor der Einbürgerung seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt haben. Eine Ausnahme ergibt sich naturgemäss bei den Gebühren, die jedoch auch bei der ordent\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1003,1004\n\nständiger Praxis die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen seien\ngrundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Einbürgerung anwend­\nbar. Dies gilt insbesondere für das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 4\nAbs.1 der Kantonsverfassung; d.h. auch der Anwärter auf ein Ehren­\nbürgerrecht muss vor der Einbürgerung seit wenigstens einem Jahr im\nKanton gewohnt haben. Eine Ausnahme ergibt sich naturgemäss bei den\nGebühren, die jedoch auch bei der ordentlichen Einbürgerung nicht zwin­\ngend vorgeschrieben sind; Art. 5 und 12 des Landrechtsgesetzes.1 Das Vor­\nliegen einer echten Gesetzeslücke wurde stets verneint. Die Gemeinden\nsind gehalten, Ehrenbürgerrechte nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn\ndie Voraussetzungen gemäss A rt.4 KV bzw. die Vorschriften des Land­\nrechtsgesetzes1 erfüllt sind.\nRRB 27.2.1973\n\n1004\n\nBü rg errech t. Verlust des Landrechts von Appenzell A.Rh. vor und nach\nInkrafttreten der Bundesverfassung von 1848.\n\nEs geht darum, ob die Nachkommen von sechs ehemals appenzell-ausser-\nrhodischen Familien, die im 19. Jahrhundert in den Kanton St.Gallen zogen\nund dort eingebürgert wurden, das Landrecht unseres Kantons noch\nbesitzen oder nicht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom\n26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeinde­\nbürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte1 entscheidet der\nRegierungsrat über Streitfragen, die den Verlust des Landrechts betreffen.\nDer einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass nach dem Inkraft­\ntreten der Bundesverfassung von 1848 der Verlust des appenzell-ausser-\nrhodischen Landrechts bundesrechtlich eine ausdrückliche, auf einer\nVerzichterklärung beruhende Landrechtsentlassung voraussetzt (vgl. Ent­\nscheid des Bundesrates vom 24. Juli 1851 in einer Beschwerde der Regie­\nrung von Zürich gegen die Regierung von Appenzell A.Rh. in Ullmer:\nStaatsrechtliche Praxis, Bd. II, Zürich 1866, S. 120). Vor diesem Datum\njedoch galt für den Landrechtsverlust kantonales Gewohnheitsrecht, das\nden Untergang des Landrechts auch ohne ausdrücklichen Verzicht und\n\n1 bGS 121.1\n\n6\nA. Entscheide des Regierungsrates 1004\n\nohne formelle Entlassung kannte. Für jene Familien, die vor 1848 aus\nunserm Kanton auswanderten und ein anderes Bürgerrecht erwarben, ist\ninfolgedessen prinzipiell der Verlust des Landrechts anzunehmen, zumal\ndann, wenn sie im Bürgerregister der seinerzeitigen Heimatgemeinde\nnicht nachgetragen wurden.\nWie festgestellt werden konnte, sind keine der sechs zur Diskussion\nstehenden Familien offiziell aus dem Landrecht von Appenzell A.Rh. ent­\nlassen worden. Die Einbürgerung in St.Gallen erfolgte einzig für M. vor\n1848. Für ihn richtet sich somit der Landrechtsverlust nach dem bis 1848\ngültigen kantonalen Gewohnheitsrecht. Darnach hat er mit seiner Einbür­\ngerung in St.Gallen das appenzell-ausserrhodische Bürgerrecht verloren,\nund seine Nachkommen können bis zum Beweis des Gegenteils nicht als\nBürger unseres Kantons anerkannt werden.\nAnders liegen die Verhältnisse bezüglich der übrigen fünf Familien. Da\nihre Einbürgerung in St.Gallen nach 1848 erfolgte und ausdrückliche\nLandrechtsentlassungen nicht vorgenommen wurden, sind ihre Nach­\nkommen, unter Vorbehalt des Landrechtsverlustes durch Heirat, als Bürger\nvon Appenzell A.Rh. zu betrachten. Den betreffenden Zivilstandsämtern\nunseres Kantons wird die Weisung erteilt, die Familienregister entspre­\nchend nachzuführen.\nRRB 19.1.1953\n\n7\n"}